Artikel 8 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Artikel 8

Artikel VIII.Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er findet Anwendung auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1927 an betreffen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien, den 24. Oktober 1927.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR12041601

alte Dokumentnummer

N3192824362L

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