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Artikel 8 Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001801

Dokumentnummer

NOR40028286

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