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Artikel 8 Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1995

Artikel 8

Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001341

Dokumentnummer

NOR40018503

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