Artikel 8
Bilateraler Ausschuss
(1) Der Bilaterale Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von den Vertragsstaaten bestellt werden. Mindestens je ein Mitglied des Bilateralen Ausschusses hat dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) und dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzugehören.
(2) Der Bilaterale Ausschuss hält pro Geschäftsjahr mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied jedes Vertragsstaats teilnimmt. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter des BML und des BAFU; diese sind der bestellenden Einrichtung gegenüber weisungsgebunden. Die Entscheidungen im Bilateralen Ausschuss werden einstimmig getroffen.
- a) gibt sich eine Geschäftsordnung,
- b) übt unbeschadet der Aufgaben des Aufsichtsrats die Aufsicht über die Geschäftsführung aus, kann von dieser jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der IRR sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen oder Dritte damit beauftragen und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen,
- c) ernennt die Mitglieder der Geschäftsführung und beruft diese ab, schließt die Arbeitsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung ab, ändert oder beendet diese, beschließt über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und genehmigt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie deren Änderungen, dies jeweils nach Anhörung des Aufsichtsrats,
- d) ernennt die Mitglieder des Aufsichtsrats und beruft diese ab, genehmigt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie deren Änderungen, setzt die Entschädigung des Aufsichtsrats fest und beschließt über dessen Entlastung,
- e) berät über die Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats und stellt die Jahresabrechnung fest,
- f) genehmigt die Einreichung des Gemeinsamen Werks zur Bewilligung bei den zuständigen Behörden und – nach Vorlage der aktualisierten Kostendarstellung durch die Geschäftsführung (Art. 9 Abs. 5) und allfälligem Vorgehen nach lit. j – die Umsetzung des behördlich bewilligten Gemeinsamen Werks,
- g) beschließt über Entschädigungen für Eingriffe in Rechte (Art. 4 Abs. 4),
- h) genehmigt im Rahmen der Kosten des Art. 4 wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks, dazu zählen jedenfalls solche, die Ziel und Zweck desselben beeinträchtigen könnten, sowie Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks, deren Genehmigung sich der Bilaterale Ausschuss in seiner Geschäftsordnung vorbehalten hat,
- i) genehmigt jährlich das mittelfristige Bauprogramm samt Finanzplan und beschließt, ob die darin ausgewiesene Teuerung nachweislich auf die Erhöhung der relevanten Indizes nach Art. 4 Abs. 5 zurückzuführen ist,
- j) beschließt über die Befassung der Vertragsstaaten, wenn erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden (Art. 5 Abs. 2),
- k) stellt die Fertigstellung des Gemeinsamen Werks nach Art. 19 Abs. 2 fest.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269529
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