Artikel 8
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Diese Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012711
Dokumentnummer
NOR40265844
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)