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Artikel 8 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1966

Artikel 8

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen Beschränkungen allgemeiner Art hinsichtlich der Haftung des Eigentümers oder Ausrüsters eines Schiffes oder des Frachtführers auf Grund internationaler Übereinkommen oder des nationalen Rechtes unberührt, wie Beschränkungen nach der Tragfähigkeit, der Maschinenleistung oder dem Wert des Schiffes sowie Beschränkungen, die sich aus dem Abandonrecht ergeben. Sie lassen auch die sich aus dem Beförderungsvertrag oder aus irgendwelchen anderen Verträgen ergebenden Verpflichtungen unberührt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten nicht für den Ersatz von Schäden, die auf radioaktive Eigenschaften oder auf ein Zusammenwirken radioaktiver Eigenschaften und giftiger, explosiver oder sonstiger gefährlicher Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder von radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147119

alte Dokumentnummer

N9196642023L

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