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Artikel 8 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Titel III

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

Artikel 8

Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:

„Artikel V

Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
  2. in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Schlagworte

Gewährleistungsklage

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10003612

Dokumentnummer

NOR12040213

alte Dokumentnummer

N2199812789O

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