Titel III
Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls
Artikel 8
Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:
„Artikel V
Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
- – in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
- – in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
- Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Nr. 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Schlagworte
Gewährleistungsklage
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10003612
Dokumentnummer
NOR12040213
alte Dokumentnummer
N2199812789O
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