ARTIKEL 8
Beachtung von Rechtsvorschriften
Die in einem der Staaten befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht im anderen Staat, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10011481
Dokumentnummer
NOR12148429
alte Dokumentnummer
N9197642055L
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