Artikel 8
Elektronischer Datenaustausch
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen so bald wie möglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, der anzuwenden ist, sobald beide Vertragsstaaten die festgelegten technischen Anforderungen erfüllen können.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009816
Dokumentnummer
NOR40191349
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