Artikel 8 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 8

Artikel 8. Die Kriegführenden sind verpflichtet, einander jede Gefangennahme in möglichst kurzer Frist durch Vermittlung der gemäß Artikel 77 eingerichteten Auskunftsstellen mitzuteilen. Ebenso sind sie verpflichtet, einander anzugeben, wohin die Angehörigen Briefe an die Kriegsgefangenen zu richten haben.

So bald als möglich muß jeder Kriegsgefangene in den Stand gesetzt werden, selbst mit seiner Familie nach Maßgabe des Artikels 36 ff. in Briefwechsel zu treten.

Hinsichtlich der auf See gemachten Gefangenen sollen diese Bestimmungen so bald als möglich nach Ankunft im Hafen Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003218

alte Dokumentnummer

N1193624256L

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