Artikel 8
Die Kosten für die Tätigkeit des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse werden auf die Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten der Sonderausschüsse, die von den vertretenen Regierungen zu tragen sind.
Schlagworte
Spezialkommission
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR12027714
alte Dokumentnummer
N2196715415R
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