Artikel 8 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 8

Die Kosten für die Tätigkeit des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse werden auf die Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten der Sonderausschüsse, die von den vertretenen Regierungen zu tragen sind.

Schlagworte

Spezialkommission

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027714

alte Dokumentnummer

N2196715415R

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