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Artikel 8 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Kapitel IV.

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ist von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten. Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mit.

(3) Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, dass die der Durchbeförderung unterliegende Person eine gültige Fahrkarte und ein gültiges Reisedokument in den Bestimmungsstaat besitzt. Die ersuchende Vertragspartei ist für den Verlauf der Durchbeförderung der Person verantwortlich.

(4) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn

  1. a) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre;
  2. b) dem Drittstaatsangehörige im Staat der ersuchten Vertragspartei oder im Zielstaat oder einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafgerichtliche Verfolgung droht;
  3. c) die Durchbeförderung durch Gebiete anderer Staaten oder die Übernahme der der Durchbeförderung unterliegenden Person in dem Zielstaat nicht vollzogen werden kann,
  4. d) die der Durchbeförderung unterliegende Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit darstellt.

(5) Zur Durchbeförderung übernommene Personen können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 4 eintreten oder bekannt werden, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

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