Abschnitt III
Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung
Artikel 8
Gebarungs- und Kontrollvorschriften
(1) Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Art. 38 ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
- – für den EFRE: Bundeskanzleramt;
- – für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
- – für den EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission6) mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.
(3) Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. 1 werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.
(4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission7) mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Abs. 1 genannten Stellen wahrgenommen.
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6) ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21
7) ABl. Nr. L 64 vom 6. März 2001, S 13
Schlagworte
Gebarungsvorschrift, Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001702
Dokumentnummer
NOR40025785
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