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Artikel 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1977

Artikel 8

Im Fall der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde hat diese das Rechtshilfeersuchen unter Beachtung der für sie geltenden Rechtsvorschriften von Amts wegen an die zuständige Behörde desselben Staates abzutreten.

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