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Artikel 8 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 8

ENGERE GRUPPEN

a) Engere Gruppen können im Rahmen der Konferenz gebildet werden, um Fragen, die für eine gewisse Anzahl von Mitgliedern von besonderem Interesse sind und in das allgemeine Aufgabengebiet der Konferenz fallen, zu untersuchen und zu besprechen.

b) Die Bildung einer engeren Gruppe muß dem Rat bekanntgegeben werden, der über den allgemeinen Gang der Arbeiten dieser Gruppe auf dem laufenden zu halten ist.

c) Die anderen Mitglieder sind, wenn sie sich dafür interessiert erachten, zugelassen, den Untersuchungen und Beratungen der engeren Gruppen zu folgen, sie können sich aber ihrer Weiterführung im Rahmen der Konferenz nicht widersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005477

alte Dokumentnummer

N1195614649P

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