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Artikel 8. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 8.

Der Handelsname soll in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung, geschützt werden, gleichviel, ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

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