Artikel 8 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Artikel 8

Finanzierungssysteme

In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des Gesundheitswesens Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander abzustimmen. Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem im stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. In einem weiteren Schritt wird für den ambulanten Bereich ebenfalls ein bundeseinheitliches Modell zur Abgeltungssystematik entwickelt. Die bestehenden Modelle im ambulanten Bereich sind hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu evaluieren. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Schlagworte

Anreizwirkung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150532

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