Artikel 8
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10012069
Dokumentnummer
NOR12152719
alte Dokumentnummer
N9199115656J
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