vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 ‑ Kündigung Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Artikel 8 ‑ Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)