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Artikel 8 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 8

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen den Organen der öffentlichen Verwaltung sowie von Vereinen im Bereich Körperkultur und Sport sowie den Austausch von Informationen, Dokumentationen und ExpertInnen und die Teilnahme von SportlerInnen aus ihren Staaten an internationalen Sportaktionen, die auf dem anderen Staatsgebiet veranstaltet werden.

Schlagworte

Experte

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129831

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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