Artikel 8
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen den Organen der öffentlichen Verwaltung sowie von Vereinen im Bereich Körperkultur und Sport sowie den Austausch von Informationen, Dokumentationen und ExpertInnen und die Teilnahme von SportlerInnen aus ihren Staaten an internationalen Sportaktionen, die auf dem anderen Staatsgebiet veranstaltet werden.
Schlagworte
Experte
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007362
Dokumentnummer
NOR40129831
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