Artikel 8 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 8

Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Befreiung von Studiengebühren und werden die Universitäten und Hochschulen ihres jeweiligen Landes hievon in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038354

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