Artikel 8
Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Befreiung von Studiengebühren und werden die Universitäten und Hochschulen ihres jeweiligen Landes hievon in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038354
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
