Artikel 8
Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038285
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