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Artikel 8 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

II. SPRACHSTUDIEN

Artikel 8

Sommerkurse

(1) Die Vertragsparteien ermutigen ihre Studierenden zur Teilnahme an Sommerkursen im. anderen Vertragsstaat.

(2) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen Studierenden oder Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnähme an der Internationalen Sommerschule an der Universität Oslo an.

(3) Außerdem können österreichische fortgeschrittene Studierende der norwegischen Sprache als Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an den Sommerkursen über norwegische Sprache und Literatur an der Universität Bergen nominiert werden.

(4) Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen Studierenden und graduierten Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen in Österreich an.

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