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Artikel 8. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1960

Artikel 8.

Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen des Sendestaates und der Amtsbezeichnung anzubringen. Sie können auch an diesen Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge des Sendestaates hissen.

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