Artikel 8 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1991

Verfassungsbestimmung

Artikel 8

Durchführungsvorschriften

(1) [Annahme der Durchführungsvorschriften] Die gemeinsam mit diesem Vertrag angenommenen Durchführungsvorschriften sind dem Vertrag angefügt.

(2) [Änderung der Durchführungsvorschriften] a) Die Versammlung kann die Durchführungsvorschriften ändern.

b) Jede Änderung der Durchführungsvorschriften erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften] Im Fall eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Vertrags und denen der Durchführungsvorschriften gelten die ersteren.

(4) [Verwaltungsvorschriften] Die Durchführungsvorschriften sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften vor.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10003003

Dokumentnummer

NOR12035734

alte Dokumentnummer

N2199114321J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)