Artikel 8.
Die internationale Urmaße und Normale sowie die Nebennormale werden im Bureau verwahrt. Der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist ausschließlich dem Internationalen Komitee vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096916
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