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Artikel 8 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 8

Artikel 8. Außer im Falle, in welchem Waren einem Verbote unterliegen, und insoweit ihr Vorliegen nicht für die Entscheidung des Streitfalles unerläßlich sein sollte, sollen die Waren, die den Gegenstand eines Streites bezüglich der Tarifierung, des Ursprunges, des Versendungsortes oder des Wertes bilden, auf Verlangen des Deklaranten, ohne die Entscheidung des Streites abzuwarten, sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich jedoch der notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Staatsinteressen. Es besteht Einverständnis, daß die Rückvergütung der erlegten Zölle oder die Löschung der vom Verzollenden abgegebenen Haftungserklärung sofort nach Entscheidung des Streites erfolgen wird, die auf jeden Fall so rasch als möglich zu geschehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056260

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