Artikel 8 Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1979

Artikel 8

LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN

(a) Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen der geltenden Gesetze nach besten Kräften zu trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zum Betrieb des Dienstes erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.

(b) Die Beteiligung jeder Vertragschließenden Partei an dem Dienst unterliegt gegebenenfalls der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechenden Regierungsstellen sowie den für die Vertragschließende Partei geltenden Statuten, Gesetzen und Vorschriften, einschließlich jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, und für jeden Anteil an solchen Verträgen, der Regierungsbeamten zukommt.

(c) Bei seinen Tätigkeiten hat der Dienst jeweils in geeigneter Weise den Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrates der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der genannten Leitsätze berührt dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr gemäß seinen Bestimmungen in Kraft.

(d) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschließenden Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen. Können sich die betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtungen aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens und allfällige einschlägige Gesetze und Vorschriften zu entscheiden, und seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragsparteien bindend. Der Beauftragte gilt für die Zwecke dieses Absatzes als Vertragschließende Partei.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017

Gesetzesnummer

10006648

Dokumentnummer

NOR12072759

alte Dokumentnummer

N5198036507L

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