Artikel 8
Die Annahme einer technischen Vorschrift durch die zuständigen Behörden wird um drei Monate verschoben, vom Zeitpunkt an gerechnet, an welchem der betreffende Entwurf
- bei der Kommission, im Falle von Entwürfen, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifiziert haben, bzw.
- beim EFTA-Rat, im Falle von Entwürfen, die die EFTA-Länder notifiziert haben, eingegangen ist.
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