II. Ersuchschreiben.
Artikel 8.
In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde eines Vertragsstaates nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben an die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates mit dem Begehren wenden, daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlungen vornehme.
Unter "Zivil- oder Handelssachen sind auch außerstreitige Angelegenheiten zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023144
alte Dokumentnummer
N2190916109T
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