Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Abkommen
Durch dieses Abkommen werden die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Abkommen der Vertragsparteien enthaltenen Rechte und Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20004724
Dokumentnummer
NOR40077338
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