Artikel 8 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. zum Inkrafttreten vgl. § 0 2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/2016

Artikel 8

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Fördermaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:

  1. 1. Das in Art. 5 Abs. 1 angeführte Konzept wird vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Inneres genehmigt;
  2. 2. Die in Art. 5 Abs. 2 angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.

(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn

  1. 1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
  2. 2. die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 Abs. 1 und 2).

(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Sprechkompetenz

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)