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Artikel 8 EWR-Abkommen – Protokoll 32

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Artikel 8

Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP

(1) Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.

(2) Für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 werden ausnahmsweise die von der OECD ermittelten BIP-Daten verwendet. Erforderlichenfalls beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Bestimmung um ein oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre.

Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007363

Dokumentnummer

NOR12079911

alte Dokumentnummer

N5199318888L

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