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Artikel 8 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 8

Inhalt des Informationssystems

(1) In dem Informationssystem dürfen ausschließlich die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten – mit Ausnahme der Daten über die im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 – gespeichert, verändert und genutzt werden. Es handelt sich um die Daten über

  1. 1. Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,
  2. 2. Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist.

(2) Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgende Angaben umfassen:

  1. 1. Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen,
  2. 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
  3. 3. Staatsangehörigkeit,
  4. 4. Geschlecht,
  5. 5. soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.

(3) Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Europol oder die eingebende nationale Stelle dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 in dem Informationssystem gespeichert, verändert und genutzt werden:

  1. 1. Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte,
  2. 2. Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten,
  3. 3. die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,
  4. 4. Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation,
  5. 5. Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Artikel 2 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen.

(4) Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Information nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

(5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066739

alte Dokumentnummer

N4199812175O

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