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Artikel 8 Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2015

Artikel 8

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

  1. i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird;
  1. ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen.

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