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Artikel 8 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

b) Wirkungen der Übertragung der Vollstreckung

Artikel 8

Für die Anwendung des Artikels 6 Buchstabe l und des in Anlage I Buchstabe c angeführten Vorbehalts werden die von den Behörden des Urteilsstaats rechtsgültig durchgeführten, die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Handlungen im ersuchten Staat so angesehen, als hätten sie für die Beurteilung der Verjährung nach dem Recht dieses Staates die gleiche Wirkung hervorgebracht.

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