Artikel 8
Artikel 8 ‑ Handeln von Amts wegen
In Verfahren, die ein Kind berühren, ist die Justizbehörde befugt, in den nach innerstaatlichem Recht bestimmten Fällen, in denen das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, von Amts wegen zu handeln.
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