ARTIKEL 8
Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Beim Verladen oder Ausladen dürfen die Tiere nicht am Kopf, an den Hörnern oder Beinen hochgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131878
alte Dokumentnummer
N8197339782L
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