Kapitel II Die Präsidialämter des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Artikel 8
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Artikel 8
(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(4) Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt je nach Fall das Plenum oder die betroffene Sektion für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(5) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter [englischer Text]/der anwesenden und abstimmenden Richter [französischer Text], so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
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