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Artikel 8 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1957

Artikel 8

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß bzw. das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Veränderungen der Quotenbeträge, die in diesem Zusatzprotokoll vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.

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