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Artikel 8 Europäische Weltraumorganisation – Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel 8

Interne Kontrolle

Der Generaldirektor richtet ein umfassendes System der internen Kontrolle ein, das der Überwachung der Leistung und der Erfüllung der Ziele, der Bewertung der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Vorgänge sowie der Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit und der Befolgung der anwendbaren Regeln und Vorschriften dient.

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