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Artikel 8 Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1973

Artikel 8

Das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand vom 25. April 1966 betreffend die österreichischen Experten in Thailand gewährten Vorrechte und Erleichterungen findet auch auf die österreichischen Lehrer der Schule Anwendung.

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