Artikel 8
(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der finnischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars A 2 (Anlage 3) schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte fällig geworden sind, beim finnischen Steuerdirektor (in zweifacher Ausfertigung) einzureichen. Der Antrag kann auch direkt an die finnische Steuerverwaltung (Verohallitus) übermittelt werden; die Steuerverwaltung leitet den Antrag sodann auf Gefahr des Einschreiters an den zuständigen Steuerdirektor weiter.
(3) Dem Antrag ist eine Erklärung auf dem im Artikel 6 bezeichneten Formular A 1 beizufügen.
(4) Das zuständige österreichische Finanzamt des Antragstellers bestätigt über Ersuchen das Zutreffen der in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Voraussetzung.
(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus verschiedenen Jahren sind jeweils in einem gesonderten Antrag geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004140
Dokumentnummer
NOR12045854
alte Dokumentnummer
N3197337940J
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