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Artikel 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(3) Für Zwecke dieses Artikels umfassen die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr insbesondere:

(a) Erlöse und Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen für den Transport von Personen, Vieh, Gütern, Post oder Waren im internationalen Verkehr einschließlich:

(b) Zinsen aus Kapital, das direkt mit dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist;

(c) Gewinne eines Unternehmens aus dem Containerleasing, wenn das Leasing zum Betrieb der Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr gehört.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126183

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