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Artikel 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2010

Artikel 8

Artikel 8

INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Schlagworte

Seeschifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126143

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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