Artikel 8. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 8.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043618

alte Dokumentnummer

N3196017724L

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