Artikel 8.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043618
alte Dokumentnummer
N3196017724L
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