Artikel 8 Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

Schiff- und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

Schlagworte

Schiffahrt, Seeschiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR12047204

alte Dokumentnummer

N3197947578L

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