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Artikel 8 DBA – Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1999

Artikel 8

Internationale Beförderung

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:

  1. a) Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; und
  2. b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden;

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057793

alte Dokumentnummer

N3199960228L

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