Artikel 8 DBA – Tuerkei

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1973

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045898

alte Dokumentnummer

N3197341852J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)