Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045898
alte Dokumentnummer
N3197341852J
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