Artikel 8 DBA – Schweden

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1970

Artikel 8

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebsstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043648

alte Dokumentnummer

N3196020235L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)